Bus/Hänger rechtliches

0

Ziehen von Anhängern – Vorschriften!

Führerschein

§ 2 FSG:

Klasse B: Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,

Das Ziehen eines Anhängers mit einem Zugfahrzeug der Klasse B ist in folgendem Umfang gestattet:
a) einen leichten Anhänger (bis 750kg),
b) falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist einen anderen als leichten Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg nicht übersteigt,
c) falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist einen anderen als leichten Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 4250 kg beträgt; zum Ziehen solcher Anhänger ist die Absolvierung einer theoretischen und praktischen Ausbildung im Ausmaß von insgesamt sieben Unterrichtseinheiten erforderlich; (Code 96 im FS eingetragen)

Klasse BE: … falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg;

 

Gewichte

§ 104 KFG i.V.m. 61 KDV:

§ 104 Abs. 2 lit. c: c. bei leichten Anhängern ohne Bremsanlage, wenn das um 75 kg erhöhte Eigengewicht des Zugfahrzeuges das Doppelte des Gesamtgewichtes des Anhängers überschreitet

§ 61 Abs 1 KDV: Das Ziehen von Anhängern, die als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben, ist nur zulässig, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers weder das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges- bei geländegängigen Fahrzeugen der Klasse M1 oder N1 ist das 1,5 fache dieses Wertes maßgebend- noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert, bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen den im Zulassungsschein oder dem Zulassungsschein gleichwertigen ausländischem Fahrzeugdokument eingetragenen Wert, übersteigt.


Abmessungen

§ 4 KFG:

(6) Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht überschreiten

  1. eine größte Höhe von …………………………. 4 m, 2.
  2. eine größte Breite von
    a) bei klimatisierten Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 44) . 2,6 m,
    b) bei allen anderen Kraftfahrzeugen und Anhängern 2,55 m,
  3. eine größte Länge von
    a) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, Omnibusse und Gelenkkraftfahrzeuge ………………………. 12,00 m,
    b) bei Gelenkkraftfahrzeugen ………………….. 18,00 m,
    c) bei Gelenkbussen ………………………….. 18,75 m,
    d) bei zweiachsigen Omnibussen ………………… 13,50 m,
    e) bei Omnibussen mit mehr als zwei Achsen ……… 15,00 m.

(7a) Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.

 

Beladung

§ 101 Abs. 1 KFG:

(4) Ragt die Ladung um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern des letzten Anhängers, hinaus, so müssen die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein.

Fahrgeschwindigkeiten

§ 98 KFG i.V.m. 58 KDV:

-beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht übersteigt                 

Ortsgebiet:                                                                       50 km/h
Freilandstraße:                                                              80 km/h
Autobahnen:                                                                   100 km/h

 -beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg übersteigt                             

Ortsgebiet:                                                                       50 km/h
Freilandstraße:                                                              70 km/h
Autobahnen:                                                                   80 km/h

 

Vorspringende Kanten und Teile

§ 4 Abs. 2 KFG i.V.m. § 1a Abs. 5 KDV:

(5) Teile und Vorrichtungen, die den übrigen äußersten Rand des Fahrzeuges nach vorne oder nach hinten um mehr als 1 m überragen, müssen gemäß § 59 Abs. 1 gekennzeichnet sein.

§ 59 Abs. 1 KDV

(1) Der äußerste Punkt eines über den vordersten oder den hintersten Punkt des Fahrzeuges hinausragenden Teiles der Ladung (§ 101 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967) muss durch eine 25 cm x 40 cm große, weiße Tafel mit einem roten, 5 cm breiten Rand erkennbar gemacht sein. Die hinten an der Beladung angebrachte Tafel muss annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges eingestellt sein und darf nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegen. Ihr roter Rand muss rückstrahlend sein. Die Anbringung dieser Tafel ist jedoch nicht erforderlich, wenn reflektierende Warnmarkierungen gemäß § 52 Abs. 5 lit. c angebracht sind. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, müssen die äußersten Punkte der Ladung mit je einer Leuchte und einem Rückstrahler versehen sein; mit der vorne angebrachten Leuchte muss nach vorne weißes, mit der hinten angebrachten nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden; mit dem vorne angebrachten Rückstrahler muss im Licht eines Scheinwerfers nach vorne weißes oder gelbes, mit dem hinten angebrachten nach hinten rotes Licht rückgestrahlt werden können.
languttafel

0